I. Der Kläger war im Streitjahr buchführungspflichtiger Landwirt, der keine Bücher führte. Seine Gewinne wurden daher geschätzt.
Dem Kläger gehörte u.a. das Flurstück Nr. 168, das er als Ackerland nutzte. Es hatte eine Größe von 25.640 qm. Aus dem Flurstück Nr. 168 wurden die Flurstücke Nrn. 507, 508, 610 und 611. Durch den Bebauungsplan, der am 30. Dezember 1969 rechtskräftig wurde, wurden nach den Feststellungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte beim Landkreis die Parzellen Nrn.507, 508, 610 und 611 als Bauland, Straßenland und Friedhofserweiterungsgelände ausgewiesen.
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