BFH vom 05.03.1979
GrS 4/78
Normen:
FGO § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 147
BStBl II 1979, 375

BFH - 05.03.1979 (GrS 4/78) - DRsp Nr. 1997/14087

BFH, vom 05.03.1979 - Aktenzeichen GrS 4/78

DRsp Nr. 1997/14087

»Das FG hat, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das beklagte FA die Erledigung erklärt und der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen und die Kosten dem Kläger nach § 135 Abs. 1 FGO aufzuerlegen.«

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1 ;

I. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 14. April 1978 VI R 88/75 (BFHE 125, 331, BStBl II 1978, 545) nach § 11 Abs 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Hat das Finanzgericht (FG), wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, aber nur das beklagte Finanzamt (FA) die Erledigung erklärt, die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen mit der Folge, daß die Kosten nach § 135 Abs 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen sind, oder hat es die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Urteil festzustellen und über die Kosten gemäß § 138 Abs 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden? II. Der Revision, über die der VI. Senat zu entscheiden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: