I. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 14. April 1978 VI R 88/75 (BFHE 125, 331, BStBl II 1978, 545) nach § 11 Abs 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Hat das Finanzgericht (FG), wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, aber nur das beklagte Finanzamt (FA) die Erledigung erklärt, die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen mit der Folge, daß die Kosten nach § 135 Abs 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen sind, oder hat es die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Urteil festzustellen und über die Kosten gemäß § 138 Abs 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden? II. Der Revision, über die der VI. Senat zu entscheiden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|