A.
- Anrufungsbeschluß des VII. Senats
I. Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 26. Oktober 1977 VII R 103/76 dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Schließt bei Steuerbescheiden, die hinterzogene Beträge zum Gegenstand haben und für deren Rechtmäßigkeit es auf die Anwendung der Verjährungsfrist von zehn Jahren ankommt (§ 144 der Reichsabgabenordnung - AO -), bereits der hinreichende Verdacht einer Steuerhinterziehung bzw einer Steuerhehlerei ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 69 Abs 3 iVm Abs 2 FGO bzw des § 242 Abs 2 AO aus?
II. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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