I. Der Senat hat die Verfahren Vl R 55/92 und Vl R 56/92 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Kreditinstitut, bewirtete nach den Feststellungen zweier Lohnsteueraußenprüfungen in den Prüfungszeiträumen (April 1981 bis August 1985 bzw. September 1985 bis August 1988) verschiedene Male ihre Arbeitnehmer. Im einzelnen handelte es sich um folge nde Sachverhalte:
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