BFH vom 05.05.1994
VI R 55-56/92
Fundstellen:
BStBl II 1994, 771
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - 05.05.1994 (VI R 55-56/92) - DRsp Nr. 1997/16468

BFH, vom 05.05.1994 - Aktenzeichen VI R 55-56/92

DRsp Nr. 1997/16468

»Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen von Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen Speisen und Getränke unentgeltlich zur Verfügung, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.«

I. Der Senat hat die Verfahren Vl R 55/92 und Vl R 56/92 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Kreditinstitut, bewirtete nach den Feststellungen zweier Lohnsteueraußenprüfungen in den Prüfungszeiträumen (April 1981 bis August 1985 bzw. September 1985 bis August 1988) verschiedene Male ihre Arbeitnehmer. Im einzelnen handelte es sich um folge nde Sachverhalte: