BFH vom 05.05.1994
VI R 6/92
Normen:
LStR;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 534
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - 05.05.1994 (VI R 6/92) - DRsp Nr. 1997/16442

BFH, vom 05.05.1994 - Aktenzeichen VI R 6/92

DRsp Nr. 1997/16442

»1. Ein Stadtgebiet kann nicht als sogenannte einheitliche großräumige Arbeitsstätte angesehen werden. 2. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist in Übereinstimmung mit den LStR der Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes nicht von einer Mindestentfernung von der Wohnung oder dem Betriebssitz abhängig.«

Normenkette:

LStR;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1986 als Handwerker in Osnabrück beschäftigt. Der Arbeitgeber bescheinigte ihm, daß er montags bis donnerstags von 6.45 Uhrbis 16.00 Uhrund freitags von 6.45 Uhr bis 13.00 Uhr zu arbeiten hatte und an wechselnden Einsatzstellen innerhalb des Stadtgebietes eingesetzt war. Nach seinen eigenen Angaben suchte der Kläger arbeitstäglich einen in Osnabrück gelegenen Werkstattraum auf, von dem aus er zu den jeweiligen Einsatzstellen fuhr und zu dem er abends zurückkehrte. Die Fahrt zu diesem Werkstattraum einschließlich der Arbeitsvorbereitung sowie die Rückfahrt sollen täglich mehr als 45 Minuten gedauert haben. Von seiner Wohnung warderKlägeran 184 Tagen mehralszehn Stunden abwesend.

In der Einkommensteuererklärung 1986 machte der Kläger entsprechend den Grundsätzen für Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen Verpflegungsmehraufwendungen von täglich 5 DM an 184 Tagen (920 DM) als