BFH vom 05.05.1994
VI R 98/93
Fundstellen:
BStBl II 1994, 806
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - 05.05.1994 (VI R 98/93) - DRsp Nr. 1997/16470

BFH, vom 05.05.1994 - Aktenzeichen VI R 98/93

DRsp Nr. 1997/16470

»Ändert das FA einen mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid während des gerichtlichen Verfahrens, in welchem der Kläger durch einen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten ist, so ist seit dem 01.01.1993 der Anderungsbescheid dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte mit seinerKlage gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 weitere Werbungskosten geltend. Erwarim Klageverfahren durch Prozeßbevollmächtigte vertreten, die beim Finanzgericht (FG) eine Prozeßvollmacht eingereicht hatten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ während des Klageverfahrens einen geänderten Steuerbescheid fürdas Streitjahr 1990. Darin wurde die Steuerfestsetzung der Höhe nach nicht geändert; sie wurde lediglich wegen verschiedenerPositionen für vorläufig i. S. des § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erklärt. Der Bescheid enthielt die Erläuterung, daß er die mit der Klage angefochtene Steuerfestsetzung in Form der Einspruchsentscheidung ändere und der Kläger beim FG unter Berufung auf § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beantragen könne, diesen Bescheid zum Gegenstand des dort anhängigen Klageverfahrens zu machen.