I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte mit seinerKlage gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 weitere Werbungskosten geltend. Erwarim Klageverfahren durch Prozeßbevollmächtigte vertreten, die beim Finanzgericht (FG) eine Prozeßvollmacht eingereicht hatten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ während des Klageverfahrens einen geänderten Steuerbescheid fürdas Streitjahr 1990. Darin wurde die Steuerfestsetzung der Höhe nach nicht geändert; sie wurde lediglich wegen verschiedenerPositionen für vorläufig i. S. des § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|