I. Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung einer Waldgemeinschaft war in den Veranlagungszeiträumen 1956 und 1957 streitig,
a) ob der inzwischen verstorbene Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) mit den Erlösen aus Holzeinschlägen am Gewinn der Waldgemeinschaft beteiligt war,
b) ob die Erlöse aus diesen Holzeinschlägen dem Gewinn der Waldgemeinschaft zuzurechnen sind, auch wenn der Steuerpflichtige selbst an ihr nicht beteiligt war.
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