BFH vom 05.10.1971
VII B 152/69
Fundstellen:
BFHE 103, 395
BStBl II 1972, 96

BFH - 05.10.1971 (VII B 152/69) - DRsp Nr. 1997/10778

BFH, vom 05.10.1971 - Aktenzeichen VII B 152/69

DRsp Nr. 1997/10778

»1. Für ein steuergerichtliches Verfahren, das bei Inkrafttreten der FGO bereits anhängig war, sind die Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des GKG zu erheben. 2. In einem steuergerichtlichen Verfahren kann eine Urteilsgebühr auch für ein Urteil erhoben werden, das nicht auf Grund streitiger Verhandlung ergangen ist. 3. Auch Beamte, die als Zeugen geladen worden sind, erhalten wenigstens die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung, es sei denn, daß sie durch die Heranziehung ersichtlich keine Nachteile erlitten haben.«

I. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 28. Juni 1960 wegen der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1952 bis 1957 das damals vorgesehene Rechtsmittel der Berufung ein. Auf Grund entsprechender Ladungen durch das Finanzgericht (FG) erschienen in dessen öffentlicher Sitzung am 20. Mai 1964 in der Berufungssache des Beschwerdeführers als Auskunftspersonen der Steueramtmann A, der Steuerinspektor B, der Steueroberinspektor C und der Steuerrat D.