I. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 28. Juni 1960 wegen der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1952 bis 1957 das damals vorgesehene Rechtsmittel der Berufung ein. Auf Grund entsprechender Ladungen durch das Finanzgericht (FG) erschienen in dessen öffentlicher Sitzung am 20. Mai 1964 in der Berufungssache des Beschwerdeführers als Auskunftspersonen der Steueramtmann A, der Steuerinspektor B, der Steueroberinspektor C und der Steuerrat D.
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