BFH vom 05.10.1979
III R 40/76
Fundstellen:
BFHE 129, 110
BStBl II 1980, 17

BFH - 05.10.1979 (III R 40/76) - DRsp Nr. 1997/14313

BFH, vom 05.10.1979 - Aktenzeichen III R 40/76

DRsp Nr. 1997/14313

»Computer-Programme (hier: sog. problemorientierte Standard-Programme) sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszulage nicht zusteht.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befaßt sich mit der Herstellung ... . Sie erwarb im Jahre 1971 eine Computer-Anlage für ca 41.000 DM, 10 Magnetbandkassetten für 15.500 DM und zwei von der Lieferfirma getrennt berechnete "Programminstruktionen". Letztere betreffen ein Lohnprogramm für 4.500 DM und ein Finanzbuchhaltungsprogramm für 950 DM. Bei den Programmen handelt es sich um Standardprogramme, also nicht um speziell für den Betrieb der Klägerin entwickelte Individualprogramme.

Während der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) eine Investitionszulage für den Computer und die Kassetten, einschließlich den Magnetbändern, gewährte, versagte er sie für die Programminstruktionen. Er vertritt die Auffassung, daß es sich insoweit um immaterielle Wirtschaftsgüter handele, die nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) nicht begünstigt seien.