BFH vom 05.10.1979
III R 78/75
Normen:
BerlinFG § 19;
Fundstellen:
BFHE 128, 575
BStBl II 1980, 16

BFH - 05.10.1979 (III R 78/75) - DRsp Nr. 1997/14311

BFH, vom 05.10.1979 - Aktenzeichen III R 78/75

DRsp Nr. 1997/14311

»sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszulage nicht zusteht.«

Normenkette:

BerlinFG § 19;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhält einen größeren ... -Betrieb. Sie erwarb im Jahre 1972 von einer Herstellerfirma einen Computer für rund 110.000 DM und von einer anderen Firma Computer-Programme für 9.996 DM. Bei den Programmen handelt es sich um speziell nach den Erfordernissen des Betriebs der Klägerin erstellte sog Anwendungsprogramme. Während der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) der Klägerin für den Computer die beantragte Investitionszulage gewährte, versagte er sie für die Computer-Programme. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S 403 (EFG 1975, 403) veröffentlichten Urteil die Auffassung, daß die von der Klägerin erworbenen Programme immaterielle Wirtschaftsgüter seien, die nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) nicht begünstigt seien. Auf jeden Fall seien die Programme keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter.