I. Die Klägerin hat ein Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Sie hat beantragt, den vom Ende des Kalenderjahrs abweichenden Abschlußzeitpunkt für die Feststellung des Einheitswerts zugrunde zu legen. In ihrer Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1963 hat sie eine Gewerbesteuerschuld für 1962 in Höhe von 724.419,96 DM geltend gemacht. Diese Schuld berechnete sie so, daß sie von der Gewerbesteuerjahresschuld 1962 in Höhe von 873.521,96 DM die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1962 geleisteten Vorauszahlungen von 149.102 DM abzog.
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