I. Die Klägerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in Ma. . Der Ehemann ist dort bei der Bundesbahn tätig. Die Klägerin ist in Mü. beschäftigt. Ein Werkbus ihres Arbeitgebers holt sie täglich in Ma. ab und bringt sie nach Arbeitsschluß dorthin wieder zurück. Ihre Abwesenheit von der Wohnung beträgt jeweils 12 1/2 Stunden.
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