I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20. Mai 1974 als Miteigentümer je zur Hälfte ein Grundstück mit einem Reihenwohnhaus. Das Haus war nach dem Wortlaut des Vertrages und den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) noch nicht vollständig fertiggestellt und wurde anschließend von den Klägern selbst bezugsfertig gemacht. Die Wohnräume wurden als grundsteuerbegünstigt anerkannt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|