BFH vom 05.11.1980
II R 53/77
Normen:
Bayerisches GrESWG 1969 Art. 1 Nr. 1 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 131, 564
BStBl II 1981, 137

BFH - 05.11.1980 (II R 53/77) - DRsp Nr. 1997/14749

BFH, vom 05.11.1980 - Aktenzeichen II R 53/77

DRsp Nr. 1997/14749

»Art. 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Halbsatz des Bayerischen GrESWG, wonach der Veräußerer für das Bauvorhaben nicht mehr als die Hälfte der für die Vollendung des Bauvorhabens erforderlichen Baukosten aufgewendet haben darf, gilt nicht für solche Fälle, in denen das Grundstück zwecks bezugsfertiger Erstellung eines Gebäudes mit nicht mehr als zwei grundsteuerbegünstigten Wohnungen erworben wird.«

Normenkette:

Bayerisches GrESWG 1969 Art. 1 Nr. 1 lit. b;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20. Mai 1974 als Miteigentümer je zur Hälfte ein Grundstück mit einem Reihenwohnhaus. Das Haus war nach dem Wortlaut des Vertrages und den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) noch nicht vollständig fertiggestellt und wurde anschließend von den Klägern selbst bezugsfertig gemacht. Die Wohnräume wurden als grundsteuerbegünstigt anerkannt.