BFH vom 06.02.1979
VII R 82/78
Normen:
FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 135
BStBl II 1979, 279

BFH - 06.02.1979 (VII R 82/78) - DRsp Nr. 1997/14046

BFH, vom 06.02.1979 - Aktenzeichen VII R 82/78

DRsp Nr. 1997/14046

»Wird gleichzeitig mit einer Nichtzulassungsbeschwerde Revision mit dem Zusatz eingelegt, "falls der Streitwert über 1.000 DM liegen sollte", so ist diese nicht als bedingt eingelegtes, unzulässiges Rechtsmittel anzusehen (Anschluß an BVerfG-Beschluß vom 29.10.1975 2 BvR 630/73, HFR 1976, 70).«

Normenkette:

FGO § 115 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Januar 1978 die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung 1978.

Der Zulassungsausschuß bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion - OFD -) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. April 1978 ab, weil die Zulassungsvoraussetzung des § 156 Abs 2 Nr 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) fehle.

Die dagegen eingelegte Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der OFD begehrte, sie zur Steuerbevollmächtigtenprüfung zuzulassen, wies das Finanzgericht (FG) ab.