I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Januar 1978 die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung 1978.
Der Zulassungsausschuß bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion - OFD -) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. April 1978 ab, weil die Zulassungsvoraussetzung des § 156 Abs 2 Nr 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) fehle.
Die dagegen eingelegte Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der OFD begehrte, sie zur Steuerbevollmächtigtenprüfung zuzulassen, wies das Finanzgericht (FG) ab.
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