BFH vom 06.02.1979
VIII R 70/76
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 507
BStBl II 1979, 550

BFH - 06.02.1979 (VIII R 70/76) - DRsp Nr. 1997/14179

BFH, vom 06.02.1979 - Aktenzeichen VIII R 70/76

DRsp Nr. 1997/14179

»Nimmt ein Steuerpflichtiger zur Finanzierung eines Bausparvertrags einen Kredit einer Bank oder einen Zwischenkredit der Bausparkasse auf, um alsbald ein Bauspardarlehen zum Erwerb eines Hauses zu erhalten, so gehören die Zinsen für den Kredit oder Zwischenkredit - jedenfalls soweit sie die Zinsen aus dem Bausparguthaben übersteigen - zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau haben 1970 je zur ideellen Hälfte ein Einfamilienhaus zum Preis von 94.000 DM gekauft, das sie am 16. März 1971 bezogen. Vom 1. Januar bis 15. März 1971 wurde das Einfamilienhaus vom Veräußerer bewohnt.