BFH vom 06.03.1979
VIII R 110/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 127, 510
BStBl II 1979, 551

BFH - 06.03.1979 (VIII R 110/74) - DRsp Nr. 1997/14180

BFH, vom 06.03.1979 - Aktenzeichen VIII R 110/74

DRsp Nr. 1997/14180

»Eine AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG kommt nicht in Betracht, wenn ein zum Privatvermögen gehörendes objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen wird, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Eigentümerin eines 1.732 qm großen Eckgrundstücks, auf dem sich ein 1894 erbautes und als Zweifamilienhaus von der Klägerin und der fünfköpfigen Familie ihres Sohnes genutztes Gebäude befand. Das Haus war in den Jahren 1960 bis 1963 für 233.193 DM umgebaut und renoviert worden. Der Erhaltungsaufwand betrug 113.672 DM, der Rest entfiel auf Herstellungsaufwand. Ein Versuch der Klägerin, das Haus 1967 für 450.000 DM zu verkaufen, hatte keinen Erfolg. Im Jahre 1970 ließ die Klägerin das Haus abreißen und verkaufte den Grund und Boden für 330.000 DM.