BFH vom 06.03.1979
VIII R 48/78
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3; EinfHaus-VO § 2;
Fundstellen:
BFHE 128, 185
BStBl II 1979, 627

BFH - 06.03.1979 (VIII R 48/78) - DRsp Nr. 1997/14217

BFH, vom 06.03.1979 - Aktenzeichen VIII R 48/78

DRsp Nr. 1997/14217

»Für die Dauer der Anwendung der EinfHaus-VO ist eine Absetzung wegen außergewöhnlicher Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ausgeschlossen.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3; EinfHaus-VO § 2;

I. Die zusammenveranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben Ende 1954 ein Grundstück mit einem 1907 errichteten Einfamilienhaus für 30.900 DM. Die Kläger bewohnten das Einfamilienhaus von 1955 bis September 1971. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes betrug beim Erwerb unstreitig 52 Jahre. Das Gebäude wurde als Einfamilienhaus bewertet. Bei der Einkommensteuer wurde der Nutzungswert seit dem 1. Oktober 1959 nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (EinfHaus-VO) ermittelt. Im Jahre 1971 stellten zwei Architekten fest, daß das Haus infolge Kriegseinwirkung derartige Schäden aufwies, daß der größte Teil des Hauses durch einen Neubau ersetzt werden müsse. Eine Reparatur sei insgesamt gesehen nicht möglich.