I. Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob die Sonderabschreibung nach §
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ließ sich im Jahre 1971 als freiberuflich tätiger Tierarzt im Zonenrandgebiet nieder. Im Jahre 1973 ersetzte er einen bisher von ihm benutzten PKW durch ein neues Fahrzeug der Marke "R16". Für diese Anschaffung begehrte der Kläger bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1973 eine Sonderabschreibung in Höhe von 5.490 DM (50 v.H. der Anschaffungskosten von 10.980 DM). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte die beantragte Sonderabschreibung ab mit der Begründung, es handle sich um eine (nach den Richtlinien zum Zonenrandförderungsgesetz nicht begünstigungsfähige) Ersatzbeschaffung. Auf dieser Grundlage erließ das FA am 26. Mai 1975 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1973.
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