BFH vom 06.03.1980
IV R 182/78
Normen:
EStG §§ 2 Abs. 2, 4, 5, 13;
Fundstellen:
BFHE 131, 18
BStBl II 1980, 718

BFH - 06.03.1980 (IV R 182/78) - DRsp Nr. 1997/14654

BFH, vom 06.03.1980 - Aktenzeichen IV R 182/78

DRsp Nr. 1997/14654

»Erwirbt ein Nichtlandwirt ein heruntergewirtschaftetes landwirtschaftliches Anwesen mit dazugehörigen landwirtschaftlichen Nutzflächen, aber ohne lebendes und totes Inventar (38ha) und baut er es in vier Jahren durch erhebliche Investitionen zu einem modernen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus, den er im fünften Jahr wieder veräußert, so können die bis dahin angefallenen Verluste die Annahme der Liebhaberei nur dann begründen, wenn Sachverständige zu dem eindeutigen, berechtigte Zweifel ausschließenden Ergebnis gekommen sind, daß auch nach der vierjährigen Anlaufzeit weiter nachhaltig Verluste angefallen wären, weil der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung trotz des vorgesehenen Ausbaus von Anfang an nicht in der Lage war, auf die Dauer nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften.«

Normenkette:

EStG §§ 2 Abs. 2, 4, 5, 13;

Gründe: