Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Steuerpflichtigen (Klägers und Beschwerdeführers) als unzulässig ab, weil es an dem erforderlichen Verwaltungsvorverfahren fehle. Eine Sprungklage sei hier im Verfahren der Verpflichtungsklage nicht zulässig.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Steuerpflichtige vor: Da die Zustimmung zur Sprungklage nicht erteilt worden sei, habe die Sache an das Finanzamt (FA) - Beklagter und Beschwerdegegner - zurückverwiesen werden müssen. Die Klage hätte als Einspruch aufgefaßt werden müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht schädlich sei. Da das Urteil den bisherigen Entscheidungen des BFH nicht folge, beantrage er Zulassung zur Revision.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|