BFH vom 06.05.1970
VI B 140/69
Normen:
FGO § 115 Abs. 3, 5, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 25
BStBl II 1970, 552

BFH - 06.05.1970 (VI B 140/69) - DRsp Nr. 1997/10124

BFH, vom 06.05.1970 - Aktenzeichen VI B 140/69

DRsp Nr. 1997/10124

»Die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG angeblich abweicht, ist nur dann im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend bezeichnet, wenn sie unter Angabe von Datum und Aktenzeichen oder einer Fundstelle kenntlich gemacht wird.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3, 5, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Steuerpflichtigen (Klägers und Beschwerdeführers) als unzulässig ab, weil es an dem erforderlichen Verwaltungsvorverfahren fehle. Eine Sprungklage sei hier im Verfahren der Verpflichtungsklage nicht zulässig.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Steuerpflichtige vor: Da die Zustimmung zur Sprungklage nicht erteilt worden sei, habe die Sache an das Finanzamt (FA) - Beklagter und Beschwerdegegner - zurückverwiesen werden müssen. Die Klage hätte als Einspruch aufgefaßt werden müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht schädlich sei. Da das Urteil den bisherigen Entscheidungen des BFH nicht folge, beantrage er Zulassung zur Revision.

Die Beschwerde ist unzulässig.