I. Zu entscheiden ist die Frage, ob die vorläufige Veranlagung vom 23. Juli 1954 zur Einkommensteuer für 1951, gegen die der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) Einspruch erhoben hat, im Jahre 1966 wegen Verjährung des Steueranspruchs nicht mehr nach § 225 AO zu seinen Ungunsten berichtigt werden konnte.
II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).
... Die Sache ist nicht spruchreif. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen zur Entscheidung der Verjährungsfrage nicht aus. Das gilt auch bei Übertragung des in § 211 BGB hervortretenden Rechtsgedankens auf das noch unerledigte Einspruchsverfahren.
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