I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionsbeklagter) erwarb 1968 einen gebrauchten PKW-Fiat für ...DM von einem Nichtunternehmer und nutzte das Fahrzeug fortan in seinem Unternehmen. Das Finanzamt FA - (Beklagter, Revisionskläger) beurteilte diesen Vorgang als Selbstverbrauch und zog den Betrag von ...DM mit 8 v.H. zur Berechnung der Umsatzsteuer heran.
Die Sprungklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt eine Erhebung einer Umsatzsteuer auf den Selbstverbrauch ohne einen vorangegangenen Vorsteuerabzug für unrechtmäßig.
II. Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
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