BFH - 06.06.1979 (I B 17/79) - DRsp Nr. 1997/14189
BFH, vom 06.06.1979 - Aktenzeichen I B 17/79
DRsp Nr. 1997/14189
»Hat das Finanzamt die Steuer bestandskräftig aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen festgesetzt und reicht der Steuerpflichtige die Steuererklärung im Einspruchsverfahren nach, so ist in einem Rechtsstreit über die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig der für die Statthaftigkeit der Revision erhebliche Streitwert der (volle) Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der Steuer, die nach den Angaben in der Steuererklärung festzusetzen wäre.«