Streitig war im finanzgerichtlichen Verfahren (und wäre auch in einem Revisionsverfahren), ob die Bruttogehälter einschließlich der Arbeitgeberanteile sowie die Zinsgutschriften als Betriebsausgaben der KG zu berücksichtigen seien. Es ging damit ausschließlich um die Höhe der gewerblichen, einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte der Gesellschafter der KG. In diesen Fällen ist der Streitwertberechnung nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Satz von 25 % der streitigen Einkünfte unter entsprechender Minderung der Gewerbesteuerrückstellung (=55.688,30 DM) zugrunde zu legen. Danach ergibt sich ein Streitwert von 13.922 DM.
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