BFH vom 06.06.1979
I B 8/79
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 152
BStBl II 1979, 652

BFH - 06.06.1979 (I B 8/79) - DRsp Nr. 1997/14231

BFH, vom 06.06.1979 - Aktenzeichen I B 8/79

DRsp Nr. 1997/14231

»Ist in einem Gewinnfeststellungsverfahren die steuerliche Behandlung nicht ausgezahlter, einer Personengesellschaft vorübergehend als Darlehen belassener Bruttogehälter eines Dritten und der aufgelaufenen Zinsen streitig, so ist der für die Statthaftigkeit der Revision erhebliche Streitwert mit 25 % der streitigen Einkünfte (Bruttogehälter und Zinsen) unter Berücksichtigung einer entsprechenden Minderung der Gewerbesteuerrückstellung anzunehmen.«

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 3 ;

Streitig war im finanzgerichtlichen Verfahren (und wäre auch in einem Revisionsverfahren), ob die Bruttogehälter einschließlich der Arbeitgeberanteile sowie die Zinsgutschriften als Betriebsausgaben der KG zu berücksichtigen seien. Es ging damit ausschließlich um die Höhe der gewerblichen, einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte der Gesellschafter der KG. In diesen Fällen ist der Streitwertberechnung nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Satz von 25 % der streitigen Einkünfte unter entsprechender Minderung der Gewerbesteuerrückstellung (=55.688,30 DM) zugrunde zu legen. Danach ergibt sich ein Streitwert von 13.922 DM.