I. Streitig ist, ob die Kreditgewinnabgabe (KGA)-Befreiungsvorschrift des § 163 Abs. 3 Nr. 4 LAG anzuwenden und ob die KGA-Schuld ggf. aus Billigkeitsgründen in vollem Umfang zu erlassen war.
Die Abgabeschuldnerin (Klägerin und Beschwerdeführerin) legte nach erfolglosem Einspruch und nach erfolgloser Beschwerde gegenüber dem Finanzministerium X gegen beide Entscheidungen Berufung ein, die nach Inkrafttreten der FGO als Klagen behandelt wurden. Das Finanzgericht (FG) wies die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts (FA) als unbegründet zurück. Der Senat hob diese Entscheidung aus formellen Gründen auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
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