BFH - 06.08.1971 (III R 50/70) - DRsp Nr. 1997/10812
BFH, vom 06.08.1971 - Aktenzeichen III R 50/70
DRsp Nr. 1997/10812
»Verpachtet eine Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin sie ist und mit der ein steuerlich anerkanntes Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag besteht, ihren Betrieb und damit auch den Kundenstamm, so entsteht bei ihr durch die Zahlung des Pachtzinses kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut (Geschäftswert, Firmenwert) im Sinne der § 2, § 95 Abs. 1BewG 1965.«
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