I. Der Kläger (Steuerpflichtiger) beantragte eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1954. Zur Begründung führte er aus, durch "Darlehnsvertrag" vom 18. Mai 1953 habe er seinen fünf Kindern M-Aktien im Nennwert von 25.000 DM leihweise übertragen. Diese Aktien habe er seinen Kindern aufgrund einer mündlichen Vereinbarung vom 3. August 1953 geschenkt. Zugleich legte er die Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom 10. April 1957 vor. Hierin bestätigten der Steuerpflichtige und seine fünf Kinder, durch mündlichen Vertrag vom 3. August 1953 habe der Kläger gegenüber seinen fünf Kindern auf seinen Rückgabeanspruch aus dem "Darlehnsvertrag" vom 18. Mai 1953 verzichtet.
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