BFH - 06.08.1971 (III R 9/71) - DRsp Nr. 1997/10628
BFH, vom 06.08.1971 - Aktenzeichen III R 9/71
DRsp Nr. 1997/10628
»Der III. Senat schließt sich auch für das Bewertungsrecht der für das Gewerbesteuerrecht vertretenen Auffassung des IV. und des I. Senats (vgl. Urteile IV R 20/67 vom 29.04.1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726, und I R 94/70 vom 14.10.1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) an, nach der ein Geschäftswert bei Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Einheitswert des Betriebsvermögens des Verpächters nur anzusetzen ist, wenn er durch von der Raumpacht eindeutig abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert ist. Der III. Senat teilt auch die vom I. Senat im Urteil I R 94/70 (a.a.O.) vertretene Auffassung, daß diese Voraussetzung bei Pachtzahlungen, die in Vomhundertsätzen des Umsatzes bemessen werden, in der Regel nicht erfüllt ist. An der in früheren Entscheidungen vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der III. Senat nicht mehr fest.«
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