Der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) ist Schauspieler. Außer Einnahmen in Höhe von 21.736,26 DM für Filmaufnahmen, Werbefilme, Filmsynchronisierungsarbeiten beim Fernsehen und seine Tätigkeit am Theater bezog der Steuerpflichtige für Fernsehaufnahmen in Wien vom Westdeutschen Rundfunk (WDR) 12.204,62 DM. Der Steuerpflichtige erhielt diese Vergütung für seine Mitwirkung als Schauspieler in zwei vom WDR in Gemeinschaftsproduktion mit dem Österreichischen Fernsehen in der Zeit vom 22. Februar bis 29. März 1961 und 17. September bis 21. Oktober 1961 gedrehten Fernsehfilmen. Das Finanzamt (FA) behandelte die streitigen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit und unterwarf sie der inländischen Besteuerung. Die dagegen eingelegte Sprungberufung, mit der der Steuerpflichtige die Auffassung vertrat, er habe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezogen, hatte Erfolg. Die Vorinstanz führte aus:
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