I. Der Rechtsstreit geht sachlich um die Frage, ob der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) die durch Einkaufsquittungen belegten erheblichen Benzinmengen, welche er nicht als Treibstoff seiner beiden Betriebsfahrzeuge verbraucht haben konnte, zur Reinigung der von ihm hergestellten Produkte verwendet hat. Das Finanzgericht (FG) hatte in einem Beweisbeschluß die Vernehmung von drei Personen angeordnet, die darüber vernommen werden sollten, welche Benzinmengen in den Jahren 1957 bis 1961 in der gewerblichen Produktion zum Reinigen verwandt worden seien und wie diese Reinigung vor sich gegangen sei.
Nachdem zwei Zeugen ihre Aussage gemacht hatten, fand eine mündliche Verhandlung statt. In diesem Termin verkündete das FG das Urteil, mit dem es den Abzug der Aufwendungen für die streitigen Benzinmengen als Betriebsausgaben zugelassen hat.
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