BFH vom 06.11.1970
VI R 94/69
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 100, 456
BStBl II 1971, 99

BFH - 06.11.1970 (VI R 94/69) - DRsp Nr. 1997/10329

BFH, vom 06.11.1970 - Aktenzeichen VI R 94/69

DRsp Nr. 1997/10329

»1. Zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau. 2. § 12 Nr. 2 EStG hat im Verhältnis zum § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine eigenständige Bedeutung.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

I. Der Kläger ist im Jahre 1952 aus einem alleinigen Verschulden geschieden worden. Zuvor hatte er mit seiner Frau für den Fall der Scheidung einen Vergleich geschloßen, in dem er sich zu einer monatlichen Unterhaltszahlung verpflichtete.

Bei der Veranlagung des Klägers für das Jahr 1964 lehnte das Finanzamt (FA) das Begehren des Klägers, seine Unterhaltszahlungen in Höhe von fast 7.000 DM vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte gemäß § 10 Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abzuziehen, unter Berufung auf § 12 Nr. 2 EStG ab. Es gewährte dem Kläger statt dessen gemäß § 33a EStG lediglich einen Freibetrag von 1.200 DM.