I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. Februar 1977 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück zum Preise von 59.000 DM. In der Urkunde beantragte sie Grunderwerbsteuerbefreiung, weil sie das Grundstück zur Bebauung mit einem Doppelwohnhaus erwerbe. In einem Schreiben vom 19. Juli 1977 teilte sie dem Finanzamt (FA) mit, daß sie das Grundstück im steuerbegünstigten Wohnungsbau bebauen werde. Weiter heißt es in diesem Schreiben:
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