BFH - 07.04.1994 (IV R 56/92) - DRsp Nr. 1997/16466
BFH, vom 07.04.1994 - Aktenzeichen IV R 56/92
DRsp Nr. 1997/16466
»1. Ergibt sich bei einer betrieblichen Versorgungsrente aus dem Inhalt der Versorgungszusage, daß eine rechtliche Abhängigkeit zwischen den Pensionszahlungen und der Erzielung von Gewinnen aus dem Betrieb nicht gegeben ist, so kann die Passivierung der Rentenverpflichtung nicht mit der Begründung versagt werden, die Rentenzahlungen belasteten die Gewinne späterer Jahre. 2. Hat eine KG die Verbindlichkeit aus einer Versorgungszusage nicht passiviert, die sie 1973 einem ausscheidenden Gesellschafter erteilt hat, so steht das sogenannte Nachholverbot der Passivierung des Teilwerts der Verbindlichkeit im Jahre 1979 nicht entgegen. 3. Die nachgeholte Passivierung der Rentenverbindlichkeit mindert auch dann den laufenden Gewinn oder erhöht den Verlust aus dem laufenden Betrieb, wenn die KG in demselben Jahr ihren Betrieb aufgibt und dabei einen Betriebsaufgabegewinn erzielt. 4. Bei der Bewertung der Rentenverbindlichkeit darf eine später getroffene Vereinbarung über die Ablösung der Rente durch eine Einmalzahlung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.«
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