I. Das Finanzamt (FA) ließ bei der Vermögensteuerveranlagung der Kläger zum 1. Januar 1966 den von ihnen beantragten Abzug des noch nicht getilgten Teils der Einkommensteuervorauszahlung IV/1965 nicht zum Abzug zu. Es vertrat die Auffassung, daß am 1. Januar 1966 keine Einkommensteuerschuld bestanden habe, weil diese tatsächlich nur ...DM betragen habe, also geringer gewesen sei als die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen. Der Einspruch blieb erfolglos.
Dagegen hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob die Einspruchsentscheidung und den Vermögensteuerbescheid auf und setzte den Vermögensteuerjahresbetrag auf 0 DM fest.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|