I. Die Klägerin ist an einem Unternehmen mit einer Einlage von 10.000 DM als typische stille Gesellschafterin beteiligt. Sie erhält auf Grund ihrer Beteiligung 10 v.H. des Reingewinns des Unternehmens. Eine Verlustbeteiligung war ausgeschlossen. Die stille Gesellschaft endete am 31. Dezember 1965. Sie konnte vorher nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
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