BFH vom 07.08.1979
VII B 15/79
Normen:
FGO § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 344
BStBl II 1979, 709

BFH - 07.08.1979 (VII B 15/79) - DRsp Nr. 1997/14262

BFH, vom 07.08.1979 - Aktenzeichen VII B 15/79

DRsp Nr. 1997/14262

»Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, hat aber nur der Antragsteller die Erledigung erklärt, so beschränkt sich der Streit auf die Erledigungsfrage. Stellt das Gericht die Erledigung fest, so unterliegt der Antragsgegner; die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1 ;

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Konkursverwalter über das Vermögen einer KG. Mit einer Klage begehrte er im Wege der Konkursanfechtung die Herausgabe der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) eingezogenen Beträge aus bestehenden Forderungspfändungen und Sachpfändungen. Zur Durchführung dieses Verfahrens beantragte er die Bewilligung des Armenrechts. Mit dem angefochtenen Beschluß versagte das Finanzgericht (FG) dies. Mit Schreiben vom 4. April 1979 - eingegangen beim FG am 5. April 1979 - legte der Antragsteller gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 27. März 1979 entschied das FG in der Hauptsache im für den Antragsteller positiven Sinn. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 12. April 1979 zugestellt.