BFH vom 07.08.1979
VII R 14/77
Normen:
FGO § 41, § 100 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 128, 346
BStBl II 1979, 708

BFH - 07.08.1979 (VII R 14/77) - DRsp Nr. 1997/14261

BFH, vom 07.08.1979 - Aktenzeichen VII R 14/77

DRsp Nr. 1997/14261

»Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann auch in Fällen erhoben werden, in denen sich der streitige Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat.«

Normenkette:

FGO § 41, § 100 Abs. 1 Satz 4;

Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) fand im Jahre 1971 eine Betriebsprüfung statt. Dabei traten bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) Zweifel darüber auf, welche Zahlungen verschiedene Firmen in den Jahren 1966 bis 1969 an die Klägerin geleistet hatten. Ohne die Klägerin zu informieren, richtete das FA deshalb am 27. Januar und 11. Februar 1971 drei Auskunftsersuchen an verschiedene Firmen. Diese erteilten die erbetenen Auskünfte. Danach legte die Klägerin Beschwerde ein und erhob nach deren Zurückweisung durch die Oberfinanzdirektion (OFD) Klage mit dem Antrag, die Auskunftsersuchen unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung für rechtswidrig zu erklären. Zur Begründung führte sie ua aus, die Anfragen hätten ihr Ansehen bei den befragten Firmen geschädigt.