BFH - 07.10.1971 (IV R 196/66) - DRsp Nr. 1997/10835
BFH, vom 07.10.1971 - Aktenzeichen IV R 196/66
DRsp Nr. 1997/10835
»Nimmt der Steuerpflichtige laufend Saisonkredite zur Durchführung bestimmter Aufträge unter Abtretung der mit diesen Aufträgen in Zusammenhang stehenden Forderungen auf und werden diese Kredite jeweils innerhalb eines Zeitraums von weniger als 12 Monaten aus den Zahlungseingängen getilgt, bleibt aber wegen der Aufnahme neuer Saisonkredite vor Abwicklung der vorhergehenden Saisonkredite ein sich aus dieser Überschneidung ergebender Mindestkredit länger als 12 Monate bestehen, so ist dieser Mindestkredit eine Dauerschuld.«