I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Berufssoldat Chef einer Artilleriebatterie. Ab 1. Juni 1972 wurde er zum Studium des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule A unter Beibehaltung seiner Bezüge abkommandiert. 1978 beendete er sein Studium erfolgreich und ist seitdem als technischer Stabsoffizier eingesetzt.
Im Streitjahr hat der Kläger Studienaufwendungen in Höhe von 4.505,80 DM als Werbungskosten geltend gemacht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten (Fortbildungskosten) anerkannt, sondern lediglich 900 DM als Sonderausgaben (Ausbildungskosten) zum Abzug zugelassen.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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