BFH vom 07.11.1980
VI R 50/79
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 132, 49
BStBl II 1981, 216

BFH - 07.11.1980 (VI R 50/79) - DRsp Nr. 1997/14782

BFH, vom 07.11.1980 - Aktenzeichen VI R 50/79

DRsp Nr. 1997/14782

»Wird ein Hochschulstudium im Rahmen eines ausgeübten Berufs als Offizier der Bundeswehr auf Weisung des Dienstherrn unter Fortzahlung der Dienstbezüge durchgeführt, so sind die durch das Studium verursachten Aufwendungen keine Ausbildungs-, sondern Fortbildungskosten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Berufssoldat Chef einer Artilleriebatterie. Ab 1. Juni 1972 wurde er zum Studium des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule A unter Beibehaltung seiner Bezüge abkommandiert. 1978 beendete er sein Studium erfolgreich und ist seitdem als technischer Stabsoffizier eingesetzt.

Im Streitjahr hat der Kläger Studienaufwendungen in Höhe von 4.505,80 DM als Werbungskosten geltend gemacht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten (Fortbildungskosten) anerkannt, sondern lediglich 900 DM als Sonderausgaben (Ausbildungskosten) zum Abzug zugelassen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.