BFH vom 08.02.1979
IV R 56/76
Normen:
AO § 12 ; GewStG § 28 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 414
BStBl II 1979, 479

BFH - 08.02.1979 (IV R 56/76) - DRsp Nr. 1997/14140

BFH, vom 08.02.1979 - Aktenzeichen IV R 56/76

DRsp Nr. 1997/14140

»1. Für eine Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages nach § 28 GewStG oder bei einer mehrgemeindlichen Betriebstätte nach § 30 GewStG sind Bauausführungen nur dann als Betriebstätte anzusehen, wenn sie im Gebiet der einzelnen Gemeinde länger als sechs Monate dauern (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977, früher § 16 Abs. 2 Nr. 3 StAnpG). 2. Witterungsbedingte oder bautechnisch bedingte Unterbrechungen von kürzerer Dauer berühren den Fortgang der Sechsmonatsfrist nicht.«

Normenkette:

AO § 12 ; GewStG § 28 ;

I. Streitig ist im vorliegenden zweiten Rechtsgang noch, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Gemeinde, an den mit den angefochtenen Bescheiden zerlegten Gewerbesteuermeßbeträgen der Firma X-KG, einer Baufirma (KG), ein Anteil an dem Gewerbesteuermeßbetragsanteil zusteht, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) der Stadt Y, der Beigeladenen zu 1., zugewiesen hat.