BFH vom 08.03.1979
IV R 75/76
Normen:
AO (i.d.F. des AOÄG vom 15.9.1965) § 145 Abs. 2 Nr. 1, § 146a Abs. 1, § 147 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 127, 497
BStBl II 1979, 501

BFH - 08.03.1979 (IV R 75/76) - DRsp Nr. 1997/14149

BFH, vom 08.03.1979 - Aktenzeichen IV R 75/76

DRsp Nr. 1997/14149

»1. Die von jemand anderem als dem Steuerschuldner unterschriebene und dem FA eingereichte Einkommensteuererklärung ist zumindest dann als Steuererklärung i.S. des § 145 Abs. 1 Nr. 1 AO i.d.F. des AOÄG vom 15.09.1965 anzusehen, wenn das FA aus der Steuererklärung die richtigen Schlüsse auf den Steuerschuldner und die zu veranlagende Steuer ziehen kann und in Kenntnis des Umstandes, daß die Steuererklärung von einem Dritten stammt, diese Steuererklärung zur Grundlage der Veranlagung macht. 2. Die schriftliche Zahlungsaufforderung, die einem an eine bereits verstorbene Person gerichteten Steuerbescheid beigefügt ist, unterbricht nicht die gegenüber den Gesamtrechtsnachfolgern selbst laufende Verjährungsfrist. 3. Durch die Anfechtung eines an eine verstorbene Person gerichteten Einkommensteuerbescheides wird der Ablauf der gegen die Gesamtrechtsnachfolger selbst laufenden Verjährungsfrist nicht nach § 146a Abs. 1 AO i.d.F. des AOÄG vom 15.09.1965 gehemmt (Anschluß an Urteil des BFH vom 22.05.1974 I R 259/72 , BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722).«

Normenkette:

AO (i.d.F. des AOÄG vom 15.9.1965) § 145 Abs. 2 Nr. 1, § 146a Abs. 1, § 147 Abs. 1;