BFH vom 08.03.1979
IV R 94/75
Normen:
EStG (i.d.F. des StÄndG 1979StÄndG 1979 - BGBl I 1978, 1849 - BStBl I 1978, 479) § 53a;
Fundstellen:
BFHE 127, 373
BStBl II 1979, 410

BFH - 08.03.1979 (IV R 94/75) - DRsp Nr. 1997/14106

BFH, vom 08.03.1979 - Aktenzeichen IV R 94/75

DRsp Nr. 1997/14106

»Eine Kinderpflegerin kann Hausgehilfin i.S. des § 53a EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1979 sein.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. des StÄndG 1979StÄndG 1979 - BGBl I 1978, 1849 - BStBl I 1978, 479) § 53a;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Jahre 1972 als Steuerbevollmächtigte selbständig tätig. Sie hat zwei Kinder, die am 3. März 1963 und am 31. Dezember 1965 geboren worden sind. Ihre Ehe wurde im Jahre 1965 geschieden.

Die Klägerin beschäftigte im Jahre 1972 eine (den ganzen Tag über tätige) Kinderpflegerin und eine (stundenweise tätige) Haushaltshilfe. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1972 machte sie die Aufwendungen für die Kinderpflegerin in Höhe von 10.169 DM als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend; hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die Haushaltshilfe beantragte sie den Freibetrag nach § 33a Abs 3 EStG 1971.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die steuerliche Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen mit Einkommensteuerbescheid vom 2. Oktober 1974 ab. Der Einspruch hatte teilweise Erfolg. Das FA gewährte der Klägerin in der Einspruchsentscheidung für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe den Freibetrag nach § 33a Abs 3 EStG 1971 in Höhe von 600 DM. Im übrigen wies das FA den Einspruch zurück.