BFH vom 08.03.1994
IX R 58/93
Normen:
FGO § 116 Abs. 2, § 56 Abs. 1, 2 S. 1, 2; FGO § 79a; FGO § 90 Abs.;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 571
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - 08.03.1994 (IX R 58/93) - DRsp Nr. 1997/16449

BFH, vom 08.03.1994 - Aktenzeichen IX R 58/93

DRsp Nr. 1997/16449

»1. Erläßt der Berichterstatter nach § 79a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 FGO einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO), der nicht unmißverständlich erkennen läßt, auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage der Richter entschieden hat, so ist dagegen nicht nur der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO gegeben. 2. Gegen Gerichtsbescheide (§ 90a FGO) ist unter den Voraussetzungen des § 116 FGO die Revision statthaft. 3. Das erkennende Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 116 FGO), wenn der Berichterstatter allein entscheidet, nachdem bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist.«

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2, § 56 Abs. 1, 2 S. 1, 2; FGO § 79a; FGO § 90 Abs.;

I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, welche Rechtsbehelfe gegen einen von dem Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) erlassenen Gerichtsbescheid (§ 90a der Finanzgerichtsordnung - FGO -) statthaft sind, wenn zuvor vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist und der Gerichtsbescheid nicht zweifelsfrei erkennen läßt, auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage der Berichterstatter entschieden hat.