BFH - 08.06.1971 (VII K 25/69) - DRsp Nr. 1997/10661
BFH, vom 08.06.1971 - Aktenzeichen VII K 25/69
DRsp Nr. 1997/10661
»Sogenannte Erfrischungstücher aus Papier, mit Branntwein getränkt und einem Zusatz von Zitronenöl versehen, die hauptsächlich der Reinigung und Desinfektion verschmutzter Hände dienen, sind keine Riech- und Schönheitsmittel im Sinne des Branntweinmonopolrechts. Zur Herstellung solcher Tücher darf daher Branntwein zum allgemeinen ermäßigten Verkaufspreis verwendet werden.«
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