I. Streitig ist, ob die Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) in den Veranlagungszeiträumen 1961 und 1962 erhöhte Absetzungen für Wohngebäude gemäß § 7b EStG vornehmen konnten.
Die steuerpflichtigen Eheleute sind Landwirte. Sie haben in den Jahren 1959 bis 1960 auf dem Grund und Boden ihres landwirtschaftlichen Anwesens ein Gebäude errichtet. Der Bauaufwand betrug 34.526 DM. Das Haus hat ein Erdgeschoß und ein erstes Stockwerk mit insgesamt 222,37 qm Fläche. Diese beiden Stockwerke dienen ausschließlich Wohnzwecken. Der Dachboden, der nicht ausgebaut ist, hat eine Fläche von 84 qm. Das Haus ist voll unterkellert. Im Keller befinden sich sechs Räume; sie haben eine Gesamtfläche von 99,40 qm.
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