I. (Die Zahlenangaben sind in der veröffentlichten Fassung geändert.) Die Steuerpflichtige (Antragstellerin, Beschwerdegegnerin) betreibt ein Wohnungsbauunternehmen. Sie erstellt und vermietet Wohnungen. Sie nimmt für die Vermietungen Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG 1967 und - soweit sie an NATO-Bedienstete vermietet - auch Steuerfreiheit nach Art.
Mieteinnahmen 822.420 DM
davon steuerfrei nach Art. 67 NATO-ZAbk 528.028 DM
steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG 1967 294.392 DM
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steuerpflichtiger Umsatz 0 DM
Umsatzsteuer 0 DM
abzüglich Vorsteuer gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung
der umsatzsteuerlichen Vorschriften des Zusatzabkommens vom
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