Nach § 145 Abs. 2 FGO ist gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Finanzgerichts (FG) die Beschwerde gegeben. Das Rechtsmittel ist jedoch gemäß § 128 Abs. 3 FGO auf Streitigkeiten beschränkt, deren Gegenstand den Wert von 50 DM übersteigt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - VI B 63/69 vom 24. Oktober 1969, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 97 S. 276 - BFH 97, 276 -, BStBl II 1970, 95). Diesen Wert erreicht die Beschwerde im vorliegenden Falle nicht:
Gemäß § 140 Abs. 3 FGO ist der Streitwert unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|