I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine zum X-Orden gehörende Schwesternkongregation. Das Kloster der X in Y wurde durch Reskript des Königs von Bayern vom 1. Dezember 1826 wiederhergestellt, nachdem es im Zuge der Säkularisation aufgelöst worden war.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) zog die Steuerpflichtige mit Bescheiden vom 7. September 1964 zur Umsatzsteuer wegen der Gestellung von Schwestern in folgenden Fällen heran:
a) Zur Erteilung des Volksschulunterrichts in den Städt. Volksschulen St. M und St. K in Y,
b) zur Führung des dem Bischöflichen Stuhl in Y gehörenden Studentenheims St. P und des Schullandheims St. M,
c) für Bürodienst im Bischöflichen Ordinariat,
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