I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) führte im Rahmen einer Vereinbarung mit einem ausländischen Unternehmen Rohelektroden ein, veredelte sie zu Graphitelektroden und führte diese an die ausländische Auftraggeberin wieder aus. Für die Ausfuhr der Graphitelektroden beantragte und erhielt die Steuerpflichtige Ausfuhrvergütung.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) forderte durch Bescheid die Ausfuhrvergütung in Höhe von ...DM zurück. Das FA vertrat dabei die Auffassung, daß es sich bei den von der Steuerpflichtigen vorgenommenen Veredelungen der Rohelektroden nicht um Lieferungen, sondern um nicht vergütungsfähige Werkleistungen handele.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurden die eingeführten Rohelektroden in Brennöfen mit Hilfe von elektrischem Strom stark erhitzt und dadurch in Graphitelektroden umgewandelt.
Die Berufung (Klage) hatte keinen Erfolg.
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