I. Streitig ist, ob die Abgabe von Öl im Rahmen von Ausbesserungen an Motor, Getriebe oder Differential von Kraftfahrzeugen durch die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) in der mit 4 v.H. zu versteuernden Reparaturleistung (Werklieferung oder Werkleistung) untergeht, oder ob neben dieser eine steuerfrei Großhandelslieferung von Öl vorliegt. Die Steuerpflichtige entnimmt vor der Durchführung von Reparaturen an Motor, Getriebe oder Differential von Kraftfahrzeugen das im Motorblock enthaltene alte Öl, beseitigt die Schäden und führt dem Motor in der Regel neues Öl zu, bevor in einem Probelauf das Ergebnis der Ausbesserungsarbeiten überprüft wird. Dem Kunden wird neben den Lohnkosten für die Reparatur auch der Arbeitslohn für den Ölwechsel in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist auf der Rechnung nicht besonders kenntlich gemacht, sondern in der Angabe "Arbeitslöhne" enthalten. Der Preis für das Öl wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
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